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Von
der Großherzoglich-hessischen Verfassung Die
Wahlen zur 2-Stände Kammer
Landgraf
Ludwig X., ab 1806 Großherzog Ludwig I., hatte sich nach
langem Zögern 1820 eine Verfassung abringen lassen.
Staatsminister von Grolmann und Staatsrat Eigenbrodt waren dabei
treibende Kräfte.
Artikel
4 der Verfassung bestimmt: „Der Großherzog ist das
Oberhaupt des Staates, vereinigt in Sich alle Rechte der
Staatsgewalt und übt sie, unter den von Ihm gegebenen, in
dieser Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen, aus. Seine
Person ist heilig und unverletzlich“.
Die dankbaren
„Untertanen“ setzten ihm nach seinem Tod ein Denkmal,
das Ludwigs-Monument in Darmstadt. In seiner Regierungszeit hat
sich Hessen-Darmstadt mehrfach gewandelt. 1803 hatte die
Landgrafschaft 100 Quadratmeilen mit 300.000 Einwohnern und 700
000 fl. Einnahmen.
1816 als Großherzogtum 153
Quadratmeilen mit 627 000 Einwohnern und 3 Millionen Gulden
Einnahmen. 1822 hatten die drei Provinzen Starkenburg 235 274
Einwohner, Oberhessen 257 914 Einwohner, Rheinhessen 178 591
Einwohner, zusammen 671 779 Einwohner. 1823 betrug die
Staatsschuld 13 433 625 fl. 1824 waren die Einkünfte 6 074
396 fl. Die Staatsausgaben betrugen 5 816 982 fl. Bei nur um ca.
50 000 gestiegener Einwohnerzahl eine Verdopplung der
Staatseinkünfte!
1820
waren nur 987 Staatsbürger wählbar in die 2. Kammer:
Das Wahlgesetz regelte, daß die erste Kammer aus den
Prinzen des Großherzoglichen Hauses, aus den Häuptern
standesherrlicher Familien, dem Senior der Familie des Freyherrn
von Riedesel, dem katholischen Landesbischof, einem
protestantischen Prälaten, dem Kanzler der Landesuniversität
Gießen und aus maximal 10 Staatsbürgern besteht,
welche der Großherzog auf Lebenszeit dazu beruft.
Einer
der ersten sollte der „wirkliche geheime Rath und
Hofmarschall Carl du Bos Freiherr du Thil“ sein. Und den
Prinzen Emil bestimmte er zum Präsidenten der 1. Kammer -
beide nicht gerade glühende Anhänger dieser Verfassung.
Alle Angehörige dieser Kammer mußten mindestens 25
Jahre alt sein.
Die der 2. Kammer sollten mindestens 30
Jahre alt sein. Sie bestand aus 6 Adligen, die 300 fl. Steuern
und mehr zahlten, aus 10 Abgeordneten der Städte (Darmstadt
und Mainz stellten zwei, Gießen, Offenbach, Friedberg,
Alsfeld, Worms und Bingen je einen) und zuletzt 34 Abgeordnete,
die in Wahlbezirken nach einem 3-Stufen-Wahlrecht gewählt
wurden. Aus dem Personenkreis der 987 wählbaren Staatsbürger
wurden „Bevollmächtigte“, von diesen die
„Wahlmänner“ gewählt, die dann letztendlich
die 34 Abgeordneten bestimmten. Diese Wahl geschah alle 6 Jahre.
Die Stände wurden alle 3 Jahre einberufen.
Im
Großherzoglich Hessischen Regierungsblatt Nr. 25, vom 3 May
1820 wurden die Namen aller 987 wählbaren Staatsbürger
veröffentlicht. Wählbar waren sie, da sie entweder 100
fl. Steuern zahlten oder ein Einkommen von 1000 fl. Hatten. 1820
waren dies aus
Nieder-Ramstadt: Bender, Wilhelm Christian
Illig Commissionsrath (Papiermühle), Schneider Wilhelm, Zeh
Johann, Traisa: Stäbly,
Jacob.
Bei der Wahl 1848 waren 1821 Personen wählbar,
doppelt so viel als 1820. Ein Zeichen von wirtschaftlichem
Aufstieg, vor allem bei Müllern und Landwirten. Es waren
dies aus
Nieder-Ramstadt:
Bender,Wilhelm Christian (Landwirth), Fischer Jakob (Müller),
Friedrich Wilhelm (Müller), Götz Wendel (Müller),
Pfaff Wilhelm (Müller), Traisa:
keiner.
Es fällt bei der 1848er Wahl auf, daß
die Landwirte den größten Teil der Wahlberechtigten
stellten, nämlich 296, Müller sind es 77 und
Fabrikanten 45. Davon allein 13 in Offenbach, 11 in Mainz, 4 in
Alsfeld und je 2 in Darmstadt und Gießen. Es ist die Zeit
der zögernd beginnenden Industrialisierung im Großherzogtum
und großer politischer und wirtschaftlicher Veränderungen.
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Autor: Karl-Heinrich
Schanz



Großherzoglich-hessisches
Wappen (bis 1918)
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